01.03.2010

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „BURGENSTRASSE THÜRINGEN”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • Der Verein hat seinen Sitz auf der Veste Coburg in 96450 Coburg.
  • Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle auf der Veste Heldburg, Burgstraße 215, 98663 Bad Colberg-Heldburg und eine Informationsstelle auf der Bastille Residenzschloss Weimar, Burgplatz 4, 99423 Weimar.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins BURGENSTRASSE THÜRINGEN ist die Förderung der Bildung und der Kultur, im Besonderen die Pflege, Erschließung und Vermittlung der burgenreichen Denkmal- und Kulturlandschaft Thüringen in ihren historischen Grenzen durch Bildungsangebote, Kulturgutschutz und Landschaftspflege. Insbesondere soll das In- und Ausland auf die Burgenstraße aufmerksam gemacht werden, um Kenntnisse über deren kulturelle Denkmale, vor allem über Burgen und Schlösser, über deren Geschichte, Brauchtum und regionale Eigenart möglichst breit zu vermitteln. Die BURGENSTRASSE THÜRINGEN soll landschaftsbezogene Ergänzung zum Deutschen Burgenmuseum sein. Des Weiteren sucht der Verein die Burgenkunde, die regionale Geschichtsforschung und die wegemäßige und museale Erschließung in Bezug auf die Burgen und Schlösser der ehemals wettinisch-ernestischen Länder und der übrigen thüringischen Landschaften zu fördern, um die kulturelle Vielfalt Thüringens anhand der Geschichte der Burgen und ihrer territorialen Bedeutung zu vermitteln.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Zugänglichmachung von Burgen, Erforschung und inhaltliche Vermittlung von deren Geschichte und territorialer Bedeutung durch die Bereitstellung von Informationsmaterialien
  • die Vertretung des Vereinszwecks gegenüber Behörden, Parlamenten sowie Verbänden und Vereinigungen, Sponsoren und Förderern
  • die Koordination der kulturellen Angebote ihrer Mitglieder und die gemeinsame überregionale, nationale und internationale Präsentation der Thüringer Kulturlandschaft unter der Marke „BURGENSTRASSE THÜRINGEN” in der Öffentlichkeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten, Schloss Heidecksburg 1, 07407 Rudolstadt, die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Burgenstrasse Thüringen beginnt zum Zeitpunkt der Vereinsgründung in Coburg und führt über Bad-Colberg-Heldburg, Römhild, Ritschenhausen, Bauerbach nach Henneberg, weiter über Meiningen nach Kühndorf, weiter über Schwarza, Herges, Springstille nach Schmalkalden, weiter über Trusetal, Bad Liebenstein, Gumpelstadt, Wilhelmsthal zur Wartburg in Eisenach, weiter über Stedtfeld, Hörschel, Burgruine Brandenburg Lauchröden, Creuzburg, Schnellmannshausen nach Treffurt (Ruine Normannstein), weiter über Diedorf, Faulungen, Lengenfeld, Geismar, Sickerode, Rüstungen, Mackenrode, Fretterode, Bornhagen (Burg Hanstein), Hohengandern, Arenshausen, Rusteberg, Heiligenstadt, Burg Scharfenberg, Leinefelde, Gernrode, Breitenworbis nach Großlohra, über Wolkramshausen, Nordhausen, Niedersachswerfen nach Neustadt (Burg Hohnstein), weiter über Rottleberode, Kelbra, Rothenburg zum Kyffhäuser, weiter über Bad Frankenhausen, Oldisleben, Heldrungen, Sachsenburgen, Schillingstedt, Beichlingen, Leubingen nach Weißensee. weiter über Erfurt, Neudietendorf, Wandersleben zu den Drei Gleichen, weiter über Arnstadt, Stadtilm, Kranichfeld, Tannroda, Bad Berka nach Weimar (Bastille), weiter über Tiefurt, Kromsdorf, Denstedt, Ossmannstedt, Liebstedt, Apolda nach Eckartsberga, weiter über Bad Sulza, Camburg, Dornburg, Jena, Jena-Lobeda, Kahla/Seitenroda (Leuchtenburg), Orlamünde (Kemenate), Hummelshain, Wolfersdorf, Neustadt/Orla, Großebersdorf nach Weida (Osterburg), weiter über Greiz, Elsterberg, Pausa, Schleiz, Burgk (Schloss Burgk), Remptendorf, Rodern, Weisbach (Wysburg), Neuenbeuten, Liebschütz, Ziegenrück nach Ranis, weiter über Könitz, Kaulsdorf, Saalfeld/Saale, Rudolstadt-Schwarza nach Bad Blankenburg, Schwarzburg, Katzhütte, Schönbrunn, Schleusingen, Hildburghausen, Bad Colberg-Heldburg nach Coburg zurück.

Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine Erweiterung oder andere Veränderung der bestehenden Streckenführung beschließen.

  • Ordentliches Mitglied kann jeder Nutzer/Betreiber, Eigentümer/Besitzer, jede Stadt/Gemeinde werden, die die Ziele der Burgenstrasse Thüringen verfolgt, am Streckenverlauf der Burgenstraße Thüringen liegt, über eine Burg, ein Schloss, eine historische Klosteranlage oder ein geschlossenes historisches Stadtbild verfügt. Das Objekt muss grundsätzlich von touristischem Interesse sein, über eine freie Zugänglichkeit oder über regelmäßige Öffnungszeiten (mindestens 100 Tage pro Jahr) und über einen Besucherservice vor Ort möglichst mit Shop verfügen.
  • Darüber hinaus kann auch eine Touristikgemeinschaft, durch deren Gebiet die Burgenstraße Thüringen führt, ordentliches Mitglied werden, wenn aufgrund der Struktur und Zusammensetzung dieser Touristikgemeinschaft eine den Zielen und Inhalten der Burgenstraße Thüringen in besonderer Weise entsprechende Gebietsgemeinschaft in den bestehenden Streckenverlauf eingegliedert werden kann. Ob diese Voraussetzungen bestehen, entscheidet nach Vorprüfung und Empfehlung des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
  • Weiterhin können Zusammenschlüsse von Städten/Gemeinden unter 5000 Einwohnern, die einzeln die Voraussetzungen der Mitgliedschaft erfüllen jedoch über keine eigene Tourist-Information verfügen, an der Strecke liegen oder diese sinnvoll ergänzen, Mitglied werden, wenn dies im besonderen Interesse der Ziele der BURGENSTRASSE THÜRINGEN liegt. Ob diese Voraussetzung besteht, entscheidet nach Vorprüfung und Empfehlung des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Im Falle der Aufnahme muss eine dieser Städte/Gemeinden des Zusammenschlusses als Ansprechpartner benannt werden.
  • Die Wahrnehmung der Rechte der Mitgliedschaft kann das Mitglied im Innenverhältnis delegieren.
  • Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Förderung soll materiell und ideell erfolgen.
  • Beratende Mitglieder können Historikerverbände oder Tourismusverbände bzw. die jeweilige Tourismus Marketing GmbH oder die touristischen Institutionen der Gebiete, Regionen oder Bundesländer sein, durch die die Burgenstraße führt.
  • Auf Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern an der bestehenden und außerhalb der bestehenden Streckenführung besteht kein Rechtsanspruch. Es entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit aller stimmberechtigten erschienenen Mitglieder.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
  • Die Mitgliedschaft kann von jedem Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Jahr zum Schluss jeden Geschäftsjahres gekündigt werden.
  • Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn das Mitglied die in § 7 beschriebenen Pflichten in gröblicher Weise verletzt. Ein Ausschlussgrund liegt auch vor, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mehr als sechs Monate mit der Beitrags- und Entgeldfortzahlung im Rückstand ist.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  • Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt und verpflichtet, die von der Burgenstrasse Thüringen herausgegebenen Informationsmaterialien zu verwenden. Es kann sich außerdem in allen Angelegenheiten der BURGENSTRASSE THÜRINGEN des Rates und der Unterstützung der BURGENSTRASSE THÜRINGEN bedienen.
  • Fördernde und beratende Mitglieder sowie Partner dürfen die Wort-Bild-Marke der BURGENSTRASSE THÜRINGEN mit Genehmigung des Vorstandes verwenden.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben. Sie haben alles zu unterlassen, was den Interessen der Burgenstraße Thüringen zuwiderläuft.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
  • Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.

§ 8 Tourismus- und Historiker-Verbände

Die historischen Forschungsvereinigungen und die regionalen Tourismusverbände, durch deren Gebiet die Route führt, können einen Vertreter in die Versammlungen und Sitzungen der BURGENSTRASSE THÜRINGEN entsenden und an den Beschlüssen beratend mitwirken.

§ 9 Organe des Vereins „BURGENSTRASSE THÜRINGEN”

Organe des Vereins „BURGENSTRASSE THÜRINGEN” sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung muss einmal jährlich vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Ersten oder Zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Einladung hierzu muss schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens drei Wochen erfolgen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von acht Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, wird er von einem seiner Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes (Versammlungsleiter) vertreten.
  • Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist erneut mit Frist von 14 Tagen einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
  • Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Jedes Burgenobjekt mit Mitgliedschaft hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Sind mehrere Interessenvertreter einer Mitgliedsburg/-schloss anwesend, vertreten sie dennoch nur eine Stimme. Das Burgensemble der Drei Gleichen wird als ein gemeinsames Burgenobjekt gewertet. Die Interessenvertreter haben sich intern über ihre Stimmberechtigung abzustimmen. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten darf.
  • Fördernde und beratende Mitglieder sowie Partner haben ausschließlich beratende Funktion.
  • Die Art der Abstimmung (z.B. schriftlich oder durch Handzeichen) entscheidet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Versammlungsleiter. Sofern jedoch eine geheime Abstimmung mehrheitlich gewünscht wird, ist diese durchzuführen.
  • Anträge der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorsitzenden schriftlich und begründet eingereicht werden.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die Höhe der Beiträge und Entgelte, den Haushaltsplan, die Aufnahme neuer Mitglieder, die gemeinsamen Werbemaßnahmen, die Entlastung des Vorstandes, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. Darüber hinaus ist sie zuständig für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie für die Wahl der Rechnungsprüfer.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Versammlungsleiter, und demSchriftführer im Falle seiner Verhinderung vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen ist.

§ 11 Der Vorstand

  • Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie bis zu zwei Beisitzern.
  • Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, derstellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis werden Stellvertreter und Schatzmeister nur bei Verhinderungdes Vorsitzenden tätig.
  • Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre; der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl bis zur nächsten ordentlichen Wahl.
  • Der Vorstand beruft einen beauftragten Geschäftsführer, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil. Der Geschäftsführer muss nach der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung handeln. Er braucht als beauftragter Geschäftsführer kein Mitglied zu sein.
  • Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom Stellvertreter einberufen. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich mindestens zwei Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens drei Werktage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies beantragen. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren entscheiden.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder, von denen einer vertretungsberechtigt im Sinne des Abs. 2 sein muss. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und dem Schriftführer oder Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Geschäftsführer hat das Ergebnisprotokoll gegenzuzeichnen.
  • Dringende Maßnahmen, die keinen Aufschub bis zur nächsten Mitgliederversammlung dulden, können vom Vorstand zur sofortigen Durchführung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist bei der nächsten Zusammenkunft hierüber zu informieren.
  • Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
    a. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
    b. die Aufstellung und Umsetzung des Haushaltsplanes und des Marketingplanes
    c. die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
    d. die Verwaltung des Vereinsvermögens
    e. die Einsetzung von Ausschüssen
    f. die Vorbereitung der Beitragsordnung
    g. die Einweisung des Geschäftsführers Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Rahmen des Gesamthaushaltes Mehrausgaben durch deckungsweise Heranziehung von Reserven oder durch Kürzung anderer Ausgabemittel zu bewilligen. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

§ 12 Rechnungsprüfer

  • Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren.
  • Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Mittelverwendung und des daraus entwickelten Jahresabschlusses; sie berichten darüber vor der Mitgliederversammlung.

§ 13 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§14 Ausschüsse

  • Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
  • Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen. Vorsitzender der Ausschüsse ist der Vorsitzende des Vereins, der den Vorsitz in den Ausschüssenauf ein anderes Mitglied des Vorstandes übertragen kann.

§ 15 Die Beitragsordnung

  • Beiträge und Umlagen dienen dazu, den Verein in die Lage zu versetzen, seinen in § 2 genannten Zweck zu erfüllen. Sie begründen keinen Anspruch auf mittelbare und unmittelbare Leistungen des Vereins an die einzelnen Mitglieder.
  • Die Zahlung von Beiträgen und Umlagen wird durch eine Beitragsordnung geregelt.
  • Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen oder geändert. In der Beitragsordnung werden die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Umlagen, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

§ 16 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung erfordern in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

§ 17 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten, Schloss Heidecksburg 1, 07407 Rudolstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

  • Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 01.03.2010 in Coburg beschlossen. Sie ist mit diesem Tag in Kraft getreten.
  • Die Satzung wurde am 01. April 2010 unter URNr. 0639-L-10 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg eingetragen.

Wenn Sie Interesse an einer Mitgliedschaft Ihrer Burg oder Ihres Objektes im Verein Burgenstraße Thüringen e. V. haben, wenden Sie sich bitte an: info@burgenstrasse-thueringen.de